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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.
Geltungsbereich

  1. Unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Kunden, wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten im Einzelfall ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 13 Abs. 1 BGB.

II.
Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote und Katalogpreise sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Verträge und sonstige Vereinbarungen kommen durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande.
  2. Alle unsere Angaben in Musterbüchern, Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung behalten wir uns vor.
  3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, jedoch spätestens binnen einer Woche dies schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich.

III.
Preise

  1. Es gelten die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Preise. Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Sämtliche Preise verstehen sich netto. Alle öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen, sind vom Kunden zu tragen.
  2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen zu der bestätigten Zeit und nicht für Nachbestellungen.
  3. Zusatzbedingungen für Abrufaufträge: Die Abnahme der bestätigten Menge hat innerhalb der vereinbarten Laufzeit zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen wir uns rückwirkend eine Preiskorrektur vorbehalten.

IV.
Versand und Lieferung

  1. Die von uns genannten Lieferzeiten und -termine sind annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Liefertermin bzw. eine bestimmte Lieferfrist ohne jeden Vorbehalt und durch uns schriftlich als verbindlich vereinbart worden ist. Die Überschreitung nur annähernder Lieferzeiten und -termine entbindet nicht von der Abnahme und Zahlungsverpflichtung.
  2. Versandweg und Versandmittel, Spediteur und Frachtführer bestimmen wir, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
  3. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Versendung durch eigene oder fremde Fahrzeuge geht die Gefahr mit Ablieferung an den Spediteur oder die eigene Transportperson auf den Kunden über. Ist freie Anlieferung vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Ankunft des Fahrzeuges am Bestimmungsort. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Eine Haftung nach Gefahrübergang besteht nicht.

    Bei Versandverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft über.

  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel zeigen, vom Kunden unbeschadet seiner Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus Ziff. IX. entgegenzunehmen. Bei Weigerung, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern.
  5. Teillieferungen sind uns gestattet. Sie sind selbständige Lieferungen.

V.
Lieferverzug

  1. Lieferverzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und dieser gleichgestellten Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt nicht nur für uns, sondern auch, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten auftreten.
  2. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Anlaufzeit von mindestens 2 Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.

    In diesen Fällen kann der Kunde eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Geschieht dies nicht, kann der Kunde von den betroffenen Verträgen bzw. Vertragsteilen zurücktreten.

  3. Für Haftung auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges gelten die Bestimmungen in Ziff. VIII.

VI.
Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt § 377 des Handelsgesetzbuches. Die Anzeige des Kunden hat schriftlich zu erfolgen. Mängel sind binnen 3 Tagen seit Kenntnis des Kunden vom Mangel anzuzeigen. Die Rechtzeitigkeit der Anzeige beurteilt sich nach dem Zeitpunkt deren Zugangs.
  2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ebenfalls § 377 des Handelsgesetzbuches. Die Bestimmungen in Ziff. 1 sind entsprechend anzuwenden.
  3. Bei unterlassener, nicht frist- oder nicht formgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt.

VIII.
Haftungsbeschränkungen

  1. Unsere vertragliche und außervertragliche verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wird ausgeschlossen. Ferner wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die also weder gesetzlicher Vertreter noch leitende Angestellte sind, ausgeschlossen.
  2. Die Haftungsfreizeichnung gem. Ziff. 1 gilt nicht bei Sach- oder Personenschäden sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Nicht ausgeschlossen ist die sog. Produzentenhaftung.
  3. Soweit nicht bereits die Haftung gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, wird unsere Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung wegen leichtfertiger Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Satz 2 und 3) beschränkt. Wir haften

    • für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nur bis zu einem Höchstbetrag, und zwar für Sachschäden bis EURO 100.000,00. Mehrere Schäden aus Lieferungen gleicher Sachen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind, gelten als auf einem einzigen Ereignis beruhend; dasselbe gilt für mehrere Schäden, die auf derselben Ursache beruhen.
    • für Sach- und Personenschäden (im Sinne des lit. a Satz 1 Hs.2) nur, soweit mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
    • im Fall des Lieferverzuges für jede angefangene Woche des Verzugs bis 0,5% des auf den nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstand entfallenden Preises (ohne Umsatzsteuer, Fracht und sonstige Kosten), höchstens jedoch bis 5%.

      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zu unseren Gunsten nebeneinander.

  4. Die vorstehenden Regelungen zu Ziff. 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen unsere Erfüllungsgehilfen und deren Erfüllungsgehilfen; dasselbe gilt für unsere gesetzlichen Vertreter und Organe.

VIII.
Gewährleistung

  1. Für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien haften wir im Rahmen der Reichweite der Garantie unbeschränkt; im übrigen bestimmt sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen. Die verschuldensabhängige Haftung unsererseits auf Ersatz von Mangelschäden einschließlich dem entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe der Ziff. VIII. 1 und 2 ausgeschlossen und nach Maßgabe der Ziff. VIII 3 Satz 2 und Satz 3 beschränkt.
  2. Wir sind berechtigt zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Verursachung der Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren, § 438 Abs. 2 BGB.
  4. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

IX.
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnungsausschluss

  1. Unsere Rechnungen sind fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Gutschrift oder der Barzahlung maßgebend.
  2. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  3. Zahlungen an für uns handelnde Personen können nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen, schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung befreiend geleistet werden.

    Wir können im Falle des Verzuges die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Rückgabeübertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb des Kunden zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die selben Rechte stehen uns zu, wenn konkrete Tatsachen in der Person oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ergeben, die auf eine baldige Zahlungseinstellung schließen lassen.

  4. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

X.
Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel

  1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen geht erst auf den Kunden über, wenn
    • der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Sache bezahlt hat,
    • sämtliche Schadensersatzforderungen wegen Verzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung erfüllt sind und
    • sämtliche anderen, im Zeitpunkt der Lieferung unsererseits gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden oder späteren Forderungen erfüllt sind.
  2. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird der Kunde zur Weiterveräußerung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen ermächtigt und tritt seine aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an uns ab.
    • Der Kunde wird nur zur Weiterveräußerung an solche Dritte ermächtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung nicht ausgeschlossen oder beschränkt haben. Der Kunde ist nicht ermächtigt, solange die Abtretung seines aus der Weiterveräußerung ergebenden Anspruchs aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Gründen unwirksam ist. Der Kunde ist außerdem nur zur Weiterveräußerung ermächtigt, wenn die unter dem Eigentumsvorbehalt liegenden Sachen von ihm im Zeitpunkt der Lieferung zur Weiterveräußerung bestimmt sind.
    • Die Abtretung der sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung des Kunden an uns wird auf den Rechnungswert der von uns gelieferten Sachen beschränkt.
    • Der Kunde wird zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt; dies gilt nicht, wenn und solange sich der Kunde mit einer gesicherten Forderung (Ziff. 1) in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
  3. Soweit der Kunde mit den von uns gelieferten Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache herstellt, wird vereinbart, dass wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Hersteller gelten und das Eigentum an der neuen Sache erwerben (Verarbeitungsklausel).
    • Der Eigentumserwerb von uns an der neu hergestellten beweglichen Sache beschränkt sich auf einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der neu hergestellten beweglichen Sache zum Wert der von uns gelieferten und verarbeiteten oder umgebildeten Sache. Maßgeblich ist der Wert der von uns gelieferten Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung.
    • Ziff. 1 und 2 lit. b) und c) gelten sinngemäß.
    • Aufgeschoben durch den Eintritt der unter Ziffer 1 lit. a) bis c) bezeichneten Bedingungen wird der Übergang des Eigentums an der neu hergestellten beweglichen Sache auf den Kunden vereinbart.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung im Falle eines Zugriffs Dritter bzw. bei Verbringung an einen anderen Ort auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu machen und uns sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die daraus resultierenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Gleiches gilt auch bei Beschädigung oder Untergang der Sache.
  5. Im Falle des Verzuges besteht ein Herausgabeanspruch der unter Ziff. 1 und 3 fallenden Sachen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern § 503 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet.

XII.
Rücksendung

Rücksendungen werden nur bei erklärtem Einverständnis und Unversehrtheit akzeptiert. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei und stets auf Gefahr des Rücksenders, auch bei Abholung durch uns. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der uns entstehenden Kosten und etwaigen Wertverlusten, jedoch mindestens 10% des Rechnungsbetrages. Rücksendungen unter einem Warenwert von EURO 50,00 werden nicht gutgeschrieben. Kürzungen bzw. Abzüge oder Einbehalte auf Grund von Rücksendungen ohne unsere vorherige Gutschriftserteilung werden von uns nicht anerkannt.

XIII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand hinsichtlich aller Leistungen, Ansprüche und Verpflichtung ist unser Sitz bzw. das für uns zuständige Gericht. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Alle Rechtsbeziehungen, die sich aus und im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen und unserer Geschäftsbeziehung entstehen, sind nach zur Zeit des Vertragsabschlusses maßgebenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der Haager Kaufrechts-Abkommen und des Uncitral-Abkommens zu beurteilen. Das gilt auch für Fragen der Form.

XIV.
Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind sich bereits einig, dass unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt wird.


Stand: 11.10.2005